SATZUNG Association Pädagogische Supervision Landesverband Baden - Württemberg e. V. In der durch die Mitgliederversammlung am 28. 06. 2014
geänderten Fassung :
Name und Sitz
§ 1 Der Landesverband führt den Namen : Association Pädagogische Supervision, Landesverband Baden- Württemberg e.V. (im folgenden kurz "Landesverband" genannt) und
hat seinen Sitz in Heidelberg. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Z.Zt. nicht besetzt, später: ....ist Mitglied des Bundesverbandes ........
Aufgabe und Zweck
§ 3 (1)Der Landesverband hat die Aufgabe, die pädagogische Supervision und ihr vergleichbare Formen pädagogischer Beratung und Begleitung anzuregen, zu fördern und auf
wissenschaftlicher Grundlage zu pflegen.
(2)In Bezug auf die pädagogische Supervision tritt er für die Interessen seiner Mitglieder ein. Er wendet sich in geeigneter Weise an Behörden, Institutionen und Öffentlichkeit. Er strebt die Zusammenarbeit mit Personen und Institutionen an, die in Forschung und Praxis der Supervision tätig sind.
(3)Er fördert die Fort- und Weiterbildung seiner Mitglieder in Fragen der Supervision.
Gemeinnützigkeit
§ 4 (1)Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. oder Gewinnabsichten. (2)Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Ihre nachgewiesenen Auslagen werden abgegolten.
(3)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Der Landesverband ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 6 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Gliederung
§ 7 Organisationsgebiet des Landesverbandes ist das Bundesland Baden-Württemberg.
Mitgliedschaft
§ 8 (1)Mitglieder des Landesverbandes können alle Personen mit einer abgeschlossenen, von einer wissenschaftlichen Hochschule anerkannten Ausbildung in pädagogischer
Supervision werden.
(2)Über weitere Mitgliedschaften entscheidet der Vorstand auf der Grundlage eines Kriterienkataloges, der in Zusammenarbeit mit der "Wissenschaftlichen Association Beratung, Supervision, Organisationsberatung (WA/BSO)" mit Sitz in Kiel/ Heidelberg erarbeitet und durch die Mitgliederversammlung beraten wird.
(3)Juristische Personen können Mitglied werden, wenn sie in Theorie und Praxis mit pädagogischer Supervision befasst sind. Sie werden vertreten durch ihre Leiterin /ihren Leiter oder eine durch sie/ihn zur Vertretung bevollmächtigte Person.
(4)Zusätzlich zu den Genannten können Personen Mitglied werden, die einen gleichwertigen Abschluss gemäß Absatz (1) haben.
(5) Außerordentliche Mitglieder können Personen werden, die eine Ausbildung in pädagogischer Supervision gemäß Absatz (1) absolvieren, aber noch nicht abgeschlossen haben. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung (§19- § 24) und zahlen nur die Hälfte des Mitgliedsbeitrages.
§ 9 Die Aufnahme und der Austritt aus dem Landesverband geschehen durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Hat
dieser Bedenken, so entscheidet die Mitgliederversammlung. Austritte sind nur zum Ablauf eines Geschäftsjahres bei Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich.
§ 10 Personen, die sich um den Verband oder um seine Zwecke in Baden - Württemberg besondere Verdienste erworben haben, kann durch die Mitgliederversammlung die
Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
§ 11 Mitglieder, die grob gegen die Interessen des Landesverbandes verstoßen oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht haben, können durch die Mitgliedersammlung
ausgeschlossen werden. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruht auf Beschluss des Vorstandes die Mitgliedschaft. Das betreffende Mitglied muss in jedem Falle gehört werden.
§ 12 Ein Mitglied, das mit zwei Jahresbeiträgen in Rückstand geblieben ist, scheidet mit Ende des zweiten Jahres aus dem Landesverband aus. Bis zu diesem Zeitpunkt ist es zur
Beitragszahlung verpflichtet.
Beiträge und Spenden
§ 13 Der Landesverband erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt. Der Landesverband nimmt Geldspenden und sonstige Zuwendungen
entgegen, die ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden sind.
Organe des Landesverbandes
§ 14 Organe des Verbandes sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
A) Der Vorstand
§ 15 Dem Vorstand gehören stimmberechtigt an: - der/ die 1. Vorsitzende - der/ die 2. Vorsitzende
- der/ die Schatzmeister/in - der/ die Schriftführer/in. Der Vorstand hat das Recht, zu seiner Beratung oder zu seiner Unterstützung
ihm geeignet erscheinende Personen als Beirat zu berufen, die jeweils in enger Kooperation mit einzelnen oder allen Vorstandsmitgliedern tätig werden. Beschlüsse des Vorstandes werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden, in deren/dessen Abwesenheit die Stimme der/des 2. Vorsitzenden.
§ 16 Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende. Jede/Jeder von ihnen ist berechtigt, den Landesverband
allein zu vertreten.
§ 17 Der Vorstand führt die Beschlüsse und Aufträge der Mitgliederversammlung durch und erledigt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Im Rahmen der durch die
Mitgliederversammlung gegebenen Richtlinien und Ermächtigungen handelt er dabei selbständig. Er ist der Mitgliederversammlung für seine gesamte Arbeit verantwortlich. Verpflichtungen
kann der Vorstand für den Verband nur mit der Beschränkung auf das Verbandsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insofern ausdrücklich begrenzt.
§ 18 Der Vorstand wird von der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren in getrennten Wahlgängen gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
B) Die Mitgliederversammlung
§ 19 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Landesverbandes.
§ 20 Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien für die gesamte Arbeit und entscheidet endgültig über alle Angelegenheiten des Landesverbandes. Sie wird vom
Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einberufung hat mindestens 4 Wochen vorher unter Mitteilung einer vorläufigen Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.
Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben:
a) Sie wählt den Vorstand. zwei Kassenprüfer. den Wahlausschuss Eine Wiederwahl ist für alle Ämter zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Neu- bzw. Wiederwahl in ihren Ämtern. Die Kassenprüfer können auch in Abwesenheit gewählt werden.
b) Sie nimmt Stellung zu den Geschäftsberichten.
c) Sie beschließt auf Antrag über die Entlastung des Schatzmeisters/ der Schatzmeisterin.
e)3) Sie berät und beschließt - über alle vorgelegten Anträge und den Haushaltsentwurf des Vorstandes, wobei die Deckungsfähigkeit der Positionen untereinander erhalten bleibt. - über die Entlastung des Vorstandes
§ 21 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst ihre Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden. Bei Satzungsänderung ist Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Die Auflösung des Landesverbandes kann nur mit
Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das die Beschlüsse im Wortlaut
enthalten muss. Es ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 22 Alle Mitglieder des Landesverbandes sind teilnahme - und antragsberechtigt. Die nach Ablauf der Antragsfrist von 3 Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung
eingereichten Anträge sind der Mitgliederversammlung dann zur Beschlussfassung vorzulegen, wenn der/die Antragsteller/in den Nachweis erbringen kann, dass die Voraussetzungen für diesen Antrag vor
Ablauf der gesetzten Frist noch nicht gegeben waren. Die Behandlung dieser Anträge ist jedoch erst möglich, wenn die Mitgliederversammlung die Dringlichkeit anerkannt hat .
§ 23 Der Vorstand ist in dringenden Fällen berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet auf Antrag von mindestens einem
Drittel der gesamten Mitglieder.
Satzungsänderungen
§ 24 Satzungsänderungen können von jeder Mitgliederversammlung beschlossen werden, jedoch nur, wenn sie mindestens drei Wochen vor deren Beginn schriftlich mit Begründung
beantragt und den Mitgliedern der Mitgliederversammlung spätestens zwei Wochen vor deren Beginn mitgeteilt worden sind.
Auflösung des Verbandes
§ 25 Die Auflösung des Landesverbandes kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck einberufen wurde.
§ 26 Bei Auflösung des Landesverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Landesverbandes Baden -Württemberg an Association Pädagogische
Supervision Hessen / Rheinland-Pfalz e. V. Sitz in Oberursel der es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige / gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Heidelberg, 28. 6.2014