Satzung APS-BW 23-05-06
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Satzung

 

SATZUNG

 

Association Pädagogische Supervision

Landesverband Baden - Württemberg e. V.

 

 

In der durch die Mitgliederversammlung am 6.Mai 2023 geänderten Fassung:

 

Name und Sitz

§ 1

 

Der Landesverband führt den Namen:

Association Pädagogische Supervision, Landesverband  Baden- Württemberg  e.V.

(im folgenden kurz "Landesverband" genannt) und hat seinen Sitz in Heidelberg.

Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2

 

Z.Zt. nicht besetzt, später: ....ist Mitglied des Bundesverbandes ........

 

 Aufgabe und Zweck

§ 3

 

(1)Der Landesverband hat die Aufgabe, die pädagogische Supervision und ihr vergleichbare Formen pädagogischer Beratung und Begleitung anzuregen, zu fördern und auf wissenschaftlicher Grundlage zu pflegen.

 

(2)In Bezug auf die pädagogische Supervision tritt er für die Interessen seiner Mitglieder ein. Er wendet sich in geeigneter Weise an Behörden, Institutionen und Öffentlichkeit.

Er strebt die Zusammenarbeit  mit Personen und Institutionen an, die in Forschung und Praxis der Supervision tätig sind.

 

(3)Er fördert die Fort- und Weiterbildung seiner Mitglieder in Fragen der Supervision.

 

Gemeinnützigkeit

§ 4

 

(1)Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. oder Gewinnabsichten.

 

(2)Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Ihre nachgewiesenen Auslagen werden abgegolten.

 

(3)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5

 

Der Landesverband ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

§ 6

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Gliederung

§ 7

 

Organisationsgebiet des Landesverbandes ist das Bundesland Baden-Württemberg.

 

Mitgliedschaft

§ 8

 

(1)Mitglieder des Landesverbandes können alle Personen mit einer abgeschlossenen, von einer wissenschaftlichen Hochschule anerkannten Ausbildung in pädagogischer Supervision werden.

 

(2)Über weitere Mitgliedschaften entscheidet der Vorstand auf der Grundlage eines Kriterienkataloges, der in Zusammenarbeit mit der „Wissenschaftlichen Association Beratung, Supervision, Organisationsberatung (WA/BSO)“ mit Sitz in Kiel/ Heidelberg

erarbeitet und durch die Mitgliederversammlung beraten wird.

 

 

(3)Juristische Personen können Mitglied werden, wenn sie in Theorie und Praxis mit

pädagogischer Supervision befasst sind. Sie werden vertreten durch ihre Leiterin /ihren Leiter oder eine durch sie/ihn zur Vertretung bevollmächtigte Person.

 

(4)Zusätzlich zu den Genannten können Personen Mitglied werden, die einen gleichwertigen Abschluss gemäß Absatz (1)  haben.

 

(5) Außerordentliche Mitglieder können Personen werden, die eine Ausbildung in pädagogischer Supervision gemäß Absatz (1) absolvieren, aber noch nicht abgeschlossen haben. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung (§19- § 24) und zahlen nur die Hälfte des Mitgliedsbeitrages.

 

§ 9

 

Die Aufnahme und der Austritt aus dem Landesverband geschehen durch schriftliche

Erklärung an den Vorstand. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Hat

dieser Bedenken, so entscheidet die Mitgliederversammlung. Austritte sind nur zum

Ablauf eines Geschäftsjahres bei Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist

möglich.

 

 

§ 10

 

Personen, die sich um den Verband oder um seine Zwecke in Baden - Württemberg

besondere Verdienste erworben haben, kann durch die Mitgliederversammlung die

Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

 

 

§ 11

 

Mitglieder, die grob gegen die Interessen des Landesverbandes verstoßen oder sich

unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht haben, können durch die Mitgliedersammlung ausgeschlossen werden.

Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruht auf Beschluss des Vorstandes die Mitgliedschaft. Das betreffende Mitglied muss in jedem Falle

gehört werden.

 

 

§ 12

 

Ein Mitglied, das mit zwei Jahresbeiträgen in Rückstand geblieben ist, scheidet mit Ende des zweiten Jahres aus dem Landesverband aus. Bis zu diesem Zeitpunkt ist es zur Beitragszahlung verpflichtet.

 

 Beiträge und Spenden

§ 13

 

Der Landesverband erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.

 

Der Landesverband nimmt Geldspenden und sonstige Zuwendungen entgegen, die

ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden sind.

 

        Organe des Landesverbandes

§ 14

 

 

Organe des Verbandes sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

  1. Der Vorstand      
  2. §  15

 

Dem Vorstand gehören stimmberechtigt an:

 

     - der/ die 1. Vorsitzende

 

     - der/ die 2. Vorsitzende

 

     - mindestens ein/e, höchstens drei Beisitzer/innen.

 

Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden, in deren/dessen

Abwesenheit die Stimme der/des 2. Vorsitzenden.

 

Scheidet zwischen zwei Mitgliederversammlungen ein Vorstandsmitglied aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Vorstandes. Dies gilt nicht, sofern der Vorstand im Sinne des § 26 BGB durch das Ausscheiden handlungsunfähig wird.

 

 

 

§ 16

 

Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende. Jede/Jeder von ihnen ist berechtigt, den Landesverband allein zu vertreten.

 

 

 

§ 17

 

Der Vorstand führt die Beschlüsse und Aufträge der Mitgliederversammlung durch und erledigt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Im Rahmen der durch die

Mitgliederversammlung gegebenen Richtlinien und Ermächtigungen handelt er dabei

selbständig. Er ist der Mitgliederversammlung für seine gesamte Arbeit  verantwortlich.

 

Verpflichtungen kann der Vorstand für den Verband nur mit der Beschränkung auf das Verbandsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insofern ausdrücklich begrenzt.

 

§ 18

 

Der Vorstand wird von der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren in getrennten Wahlgängen gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

 

            B) Die Mitgliederversammlung

§ 19

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Landesverbandes.

 

§ 20

 

Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien für die gesamte Arbeit und entscheidet endgültig über alle Angelegenheiten des Landesverbandes.

 

Sie wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einberufung hat

mindestens 4 Wochen vorher unter Mitteilung einer vorläufigen Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.

 

Hierunter fallen sowohl Rundschreiben, einfacher oder eingeschriebener Brief als auch telekommunikative Übermittlung i.S.v. § 127 Abs. 2 BGB, also Fax oder E-Mail. Der E-Mail ist das unterzeichnete Einladungsschreiben als Scan beizufügen. Der Vorstand wählt nach seinem Ermessen eine der vorgenannten Einladungsformen für die jeweilige Einberufung. Das Einladungsschreiben gilt dem jeweiligen Mitglied als zugegangen, wenn das Rundschreiben oder der eingeschriebene bzw. einfache Brief an die letzte dem Verein bekannte Postadresse des jeweiligen Mitglieds bzw. bei telekommunikativer Übermittlung an die dem Verein zuletzt bekannte Faxnummer bzw. E-Mail-Adresse versandt wurde. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, um die der Vorstand die Tagesordnung nicht ergänzt hat oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder mit Ausnahme von Anträgen zur Satzungsänderung, zur Auflösung des Vereins sowie zur Abberufung oder Neuwahl von Vorstandsmitgliedern.

 

Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben:

 

a) Sie wählt

     den Vorstand

     zwei Kassenprüfer

     den Wahlausschuss

 

Eine Wiederwahl ist für alle Ämter zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Neu- bzw. Wiederwahl in ihren Ämtern. Die Kassenprüfer können auch in Abwesenheit gewählt werden.

 

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in getrennten Wahlgängen in folgender Reihenfolge:

- die/der 1. Vorsitzende,
- die /der 2. Vorsitzende
- die mindestens eine, höchstens drei Beisitzer/innen.

 

Die Wahl der/des 1. Vorsitzenden, der/des 2.  Vorsitzenden und der Beisitzer/innen erfolgt in Einzelwahl. Ist ein/e Kandidat/in oder sind mehrere Kandidaten/innen für eine Funktion aufgestellt, so ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner der Kandidaten/innen im ersten Wahlgang die erforderliche absolute Mehrheit, wird zwischen den beiden Kandidat/innen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl durchgeführt. Gewählt ist im zweiten Wahlgang die/der Kandidat/in, die/der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

 

 

b) Sie nimmt Stellung

 

     zu den Geschäftsberichten.

 

 

c) Sie berät und beschließt

 

     - über alle vorgelegten Anträge und den Haushaltsentwurf des Vorstandes,

     wobei die Deckungsfähigkeit der Positionen untereinander erhalten bleibt.

 

     - über die Entlastung des Vorstandes

 

§ 21

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen

beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

 

Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden. Bei Satzungsänderung ist Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Die Auflösung des Landesverbandes kann nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

 

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das die Beschlüsse im Wortlaut enthalten muss. Es ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.

 

 

§ 22

 

Alle Mitglieder des Landesverbandes sind teilnahme - und antragsberechtigt.

 

Die nach Ablauf der Antragsfrist von 3 Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung eingereichten Anträge sind der Mitgliederversammlung dann zur Beschlussfassung vorzulegen, wenn der/die Antragsteller/in den Nachweis erbringen kann, dass die Voraussetzungen für diesen Antrag vor Ablauf der gesetzten Frist noch nicht gegeben waren. Die Behandlung dieser Anträge ist jedoch erst möglich, wenn die Mitgliederversammlung die Dringlichkeit anerkannt hat.

 

§ 23

 

Der Vorstand ist in dringenden Fällen berechtigt, eine außerordentliche

Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet auf Antrag von mindestens einem Drittel der gesamten Mitglieder.

 

 

        Satzungsänderungen

 

§ 24

 

Satzungsänderungen können von jeder Mitgliederversammlung beschlossen werden,

jedoch nur, wenn sie mindestens drei Wochen vor deren Beginn schriftlich mit Begründung beantragt und den Mitgliedern der Mitgliederversammlung spätestens zwei Wochen vor deren Beginn mitgeteilt worden sind.

 

 

       Auflösung des Verbandes

§ 25

 

Die Auflösung des Landesverbandes kann nur von einer Mitgliederversammlung

beschlossen werden, die zu diesem Zweck einberufen wurde.

 

 

§ 26

 

Bei Auflösung des Landesverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Landesverbandes Baden-Württemberg an

Ärzte ohne Grenzen e.V. Schwedenstrasse 9,

13359 Berlin (office@berlin-msf.org)

der es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige / gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Ende

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